DIE WEISHEITEN DER STEUEREULE

Alleinerziehende erhalten für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um jeweils 240 Euro. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann sich diesen Freibetrag schon beim Lohnsteuerabzug sichern. Dafür sollte dieser die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen.

Stand: 01.01.2016

Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Eltern­geld nach der Geburt erhöhen. Wer das Eltern­geld optimieren will, muss schnell und schlau handeln. Die Mühe lohnt sich: Es winkt ein Eltern­geld-Plus von mehreren Tausend Euro. Und: Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes schlau in Teil­zeit weitermachen, können mit dem neuen „Eltern­geld Plus“ die Summe ihres Eltern­geldes noch weiter erhöhen.
Werdende Eltern können die Höhe des Eltern­geldes selbst beein­flussen. Sind die Partner verheiratet, können sie mehrere Steuerklassen wählen. Die Steuerklasse beein­flussen das vom Arbeit­geber ausgezahlte Netto­gehalt. Und da sich das Eltern­geld nach der Geburt am Netto­gehalt vor der Geburt orientiert, gilt: Derjenige Eltern­teil, der nach der Geburt zu Hause bleibt und Eltern­geld beziehen wird, sollte in eine für ihn güns­tige Steuerklasse wechseln. Die Mühe lohnt sich. Eine güns­tige Steuerklasse kann das Eltern­geld um mehrere hundert Euro pro Monat erhöhen.

Stand: 01.08.2016

Ein knappes amtsärztliches Attest reicht in bestimmten Fällen aus, damit das Finanzamt die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung anerkennen muss.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 4. Juli 2018 (Az. 1 K 1480/16) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So lautet zumindest die Ansicht des FG Köln (11.10.18, 7 K 2053/17), gegen die die Revision beim Bundesfinanzhof (Rev. BFH VI R 53/18) anhängig ist.

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