DIE WEISHEITEN DER STEUEREULE
1. Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um jeweils 240 Euro. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann sich diesen Freibetrag schon beim Lohnsteuerabzug sichern. Dafür sollte dieser die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen.
Stand: 01.01.2016
2. Das Elterngeld um mehrere Tausend Euro erhöhen
Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Elterngeld nach der Geburt erhöhen. Wer das Elterngeld optimieren will, muss schnell und schlau handeln. Die Mühe lohnt sich: Es winkt ein Elterngeld-Plus von mehreren Tausend Euro. Und: Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes schlau in Teilzeit weitermachen, können mit dem neuen „Elterngeld Plus“ die Summe ihres Elterngeldes noch weiter erhöhen.
Werdende Eltern können die Höhe des Elterngeldes selbst beeinflussen. Sind die Partner verheiratet, können sie mehrere Steuerklassen wählen. Die Steuerklasse beeinflussen das vom Arbeitgeber ausgezahlte Nettogehalt. Und da sich das Elterngeld nach der Geburt am Nettogehalt vor der Geburt orientiert, gilt: Derjenige Elternteil, der nach der Geburt zu Hause bleibt und Elterngeld beziehen wird, sollte in eine für ihn günstige Steuerklasse wechseln. Die Mühe lohnt sich. Eine günstige Steuerklasse kann das Elterngeld um mehrere hundert Euro pro Monat erhöhen.
Stand: 01.08.2016
3. Heilpraktikerkosten ohne formelles Gutachten steuerlich abzugsfähig
Ein knappes amtsärztliches Attest reicht in bestimmten Fällen aus, damit das Finanzamt die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung anerkennen muss.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 4. Juli 2018 (Az. 1 K 1480/16) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.
4. Rabatte für Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens bei Pkw-Kauf kein Arbeitslohn
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So lautet zumindest die Ansicht des FG Köln (11.10.18, 7 K 2053/17), gegen die die Revision beim Bundesfinanzhof (Rev. BFH VI R 53/18) anhängig ist.
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